3 sung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädigung an den Strafkläger beschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung eingestellt wurde, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 1'500.00 und unter Auferlegung von 3/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'188.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).