429 Abs. 1 lit. c StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 15'000.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% auszurichten. Der Strafkläger beantragte in der Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (pag. 1499). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die Strafzumes-