3. Ziffer III./1. des Urteils vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und der Antrag des Privatklägers auf Übernahme seiner Verteidigungskosten durch die Berufungsführerin / Beschuldigte sei abzuweisen. 4. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 8'191.00 zuzüglich Verzugszins zu 5% auszurichten. 5. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit.