2. Ziffer II. des Urteils vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Berufungsführerin / Beschuldigte sei einzustellen, eventualiter sei die Berufungsführerin / Beschuldigte von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für ihre erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten auf den Kanton Bern. 3. Ziffer III./1. des Urteils vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und der Antrag des Privatklägers auf Übernahme seiner Verteidigungskosten durch die Berufungsführerin /