2 Am 13. September 2023 reichte die Beschuldigte innert erstreckter Frist die Berufungsbegründung ein (pag. 1476 ff.). Der Strafkläger reichte am 16. Oktober 2023 fristgerecht seine Berufungsantwort ein (pag. 1498 ff.). Am 6. November 2023 reichte die Beschuldigte eine Replik ein (pag. 1507 f.) und der Strafkläger am 5. Dezember 2023 eine Duplik (pag. 1528 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als geschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.