Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erklärte die Beschuldigte, sie bestreite die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und beantrage die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Eventualiter beantragte sie die Verlängerung der Frist für die schriftliche Begründung um 30 Tage bis am 18. August 2023 (pag. 1458). Mit begründeter Verfügung vom 12. Juli 2023 hielt der Instruktionsrichter an der Durchführung des schriftlichen Verfahrens fest und hiess zudem das Fristerstreckungsgesuch gut (pag. 1465 f.).