3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 ordnete die Kammer in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen (pag. 1451 ff.). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erklärte die Beschuldigte, sie bestreite die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und beantrage die Durchführung eines mündlichen Verfahrens.