2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsanwältin E.________, am 2. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1377). Mit Verfügung vom 12. September 2022 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 7. September 2022 zu (pag. 1383 ff. und pag. 1403 f.). Am 30. September 2022 reichte die Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1408 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.