Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 530 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwendener, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Kislig Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafkläger Gegenstand Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 24. Mai 2022 (PEN 21 222) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 24. Mai 2022 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfol- gend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Verleumdung ein, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 und Auferlegung von 3/10 der Verfahrenskosten an den Kanton Bern (Ziff. I. des Dispositivs). Die Vorinstanz erklärte die Beschuldigte des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, begangen vom 15. Dezember 2018 bis zum 15. Juni 2019, schuldig. Sie verurteilte die Beschuldigte zu einer Übertretungsbusse von CHF 2'000.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf 20 Tage, sowie zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden erst- instanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'772.00 (Ziff. II des Dispositivs) und ei- ner Entschädigung von CHF 1'500.00 an C.________ (nachfolgend: Strafkläger; Ziff. III./1. des Dispositivs; pag. 1367 ff.). 2. Berufung und Gang des Verfahrens Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, damals vertreten durch Rechtsan- wältin E.________, am 2. Juni 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1377). Mit Ver- fügung vom 12. September 2022 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung vom 7. September 2022 zu (pag. 1383 ff. und pag. 1403 f.). Am 30. September 2022 reichte die Beschuldigte frist- und formgerecht die Beru- fungserklärung ein (pag. 1408 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1418 f.). Der Strafkläger er- klärte mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 keine Anschlussberufung (pag. 1420). 3. Schriftliches Verfahren Mit Beschluss vom 15. Juni 2023 ordnete die Kammer in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte der Beschuldigten eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung. Auf die Begründung des Beschlusses wird verwiesen (pag. 1451 ff.). Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 erklärte die Beschuldigte, sie bestreite die Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens und beantrage die Durchführung eines mündlichen Verfahrens. Eventualiter bean- tragte sie die Verlängerung der Frist für die schriftliche Begründung um 30 Tage bis am 18. August 2023 (pag. 1458). Mit begründeter Verfügung vom 12. Juli 2023 hielt der Instruktionsrichter an der Durchführung des schriftlichen Verfahrens fest und hiess zudem das Fristerstreckungsgesuch gut (pag. 1465 f.). Am 14. August 2023 ersuchte die Beschuldigte um eine weitere Fristerstreckung bis am 18. September 2023, welche der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. August 2023 guthiess (pag. 1469 und pag. 1474 f.). 2 Am 13. September 2023 reichte die Beschuldigte innert erstreckter Frist die Beru- fungsbegründung ein (pag. 1476 ff.). Der Strafkläger reichte am 16. Oktober 2023 fristgerecht seine Berufungsantwort ein (pag. 1498 ff.). Am 6. November 2023 reichte die Beschuldigte eine Replik ein (pag. 1507 f.) und der Strafkläger am 5. Dezember 2023 eine Duplik (pag. 1528 f.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 erachtete die Kammer den Schriftenwechsel als geschlos- sen und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht. Gleichzeitig teilte sie den Parteien die voraussichtliche Zusammensetzung der Kammer mit (pag. 1531 f.). Mit Schreiben vom 13. November 2023 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass er die Verteidigung der Beschuldigten von seiner Bürokollegin, Rechtsanwältin E.________, übernommen habe (pag. 1517). 4. Oberinstanzliche Beweisanträge Mit Berufungserklärung vom 30. September 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei als Partei zu befragen und F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ als Zeugen (pag. 1409). Mit begründetem Beschluss vom 15. Juni 2023 wies die Kammer die Beweisanträge ab (pag. 1451 ff.). 5. Anträge der Parteien Die Verteidigung stellte in der Berufungsbegründung namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1477): 1. Es sei die Rechtskraft von Ziffer I. des Urteils vom 24. Mai 2022 festzustellen. 2. Ziffer II. des Urteils vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Beru- fungsführerin / Beschuldigte sei einzustellen, eventualiter sei die Berufungsführerin / Beschuldig- te von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen, unter Ausrichtung einer Entschädigung für ihre erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der erst- und oberin- stanzlichen Verfahrenskosten auf den Kanton Bern. 3. Ziffer III./1. des Urteils vom 24. Mai 2022 sei aufzuheben und der Antrag des Privatklägers auf Übernahme seiner Verteidigungskosten durch die Berufungsführerin / Beschuldigte sei abzuwei- sen. 4. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 8'191.00 zuzüglich Verzugs- zins zu 5% auszurichten. 5. Der Beschuldigten / Berufungsführerin sei eine Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber CHF 15'000.00 zuzüglich Verzugs- zins zu 5% auszurichten. Der Strafkläger beantragte in der Berufungsantwort die kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei (pag. 1499). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte hat ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, die Strafzumes- 3 sung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung einer Entschädi- gung an den Strafkläger beschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist daher in insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Verleumdung eingestellt wurde, un- ter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 1'500.00 und unter Auferlegung von 3/10 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'188.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat das Urteil somit im Schuldpunkt, betreffend Strafzumessung und betreffend Kosten- und Entschädigungen (soweit nicht die Einstellung des Strafver- fahrens wegen Verleumdung betreffend) zu prüfen. Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete wie ausgeführt auch der Vorwurf der Verleumdung nach Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und damit ein Vergehen. Da nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO; vgl. Verfügung vom 15. Juni 2023, pag. 1455). Sie ist jedoch auf- grund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten der Beschuldigten abändern. II. Verjährung 7. Rechtliche Grundlagen Beim zu beurteilenden Delikt des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung handelt es sich um eine Übertretung (Art. 292 i.V.m. Art. 103 StGB). Bei Übertre- tungen verjährt die Strafverfolgung in drei Jahren (Art. 109 StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Die Verfolgungsverjährung führt zur Einstellung des Verfahrens (Urteil des BGer 6B_277/2012 vom 14. August 2012 E. 2.3 m.H.). Die Verjährung beginnt, wenn die beschuldigte Person die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem sie die letzte Tätigkeit aus- führt (Art. 98 Bst. b StGB). Ob eine oder mehrere Handlungen vorliegen, ist eine Rechtsfrage (TRECHSEL/SEELMANN, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 49 StGB). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als Einheit anzusehen, wenn eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit vorliegt (Urteil des BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischer- weise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des BGer 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3). Eine natür- liche Handlungseinheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen 4 (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile des BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Dazu zählen namentlich Fälle der itera- tiven Tatbestandsverwirklichung (z.B. eine «Tracht Prügel») oder der sukzessiven Tatbegehung (z.B. Besprayen einer Mauer mit Graffiti in mehreren aufeinanderfol- genden Nächten). Eine natürliche Handlungseinheit fällt ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Ur- teile des BGer 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 1.3.4; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 1.5; 6B_25/2008 vom 9. Oktober 2008 E. 3.3.1). DONATSCH/TAG sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit beziehungsweise einem Ein- heitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – be- ziehungsweise bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Be- trachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Definition des Bundesgerichts: ACKERMANN, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 45 ff. zu Art. 49 StGB). Die natürliche Handlungs- einheit ist gemäss Bundesgericht nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da man nicht die früheren abgeschafften Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts oder der ver- jährungsrechtlichen Einheit unter anderer Bezeichnung wiedereinführen will (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des BGer 6B_968/2019 vom 14. September 2020 E. 5.3). 8. Zu beurteilende Einzelhandlungen Zum besseren Verständnis des für die Verjährung zu beurteilenden Sachverhalts werden an dieser Stelle die Absätze 2 und 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wiedergegeben (pag. 1210): A.________ liess den vom Zivilrichter am 19.12.2017 unter Strafandrohung verfügten Besuchstag des Vaters gegenüber dem gemeinsamen Sohn J.________ vom 15.12.2018 nicht stattfinden, indem sie, statt den Sohn zum Mitgehen zu motivieren, in offensichtlich gegenteiliger Absicht die Begleitperson vor dem Kind in eine rechtliche Diskussion zu verwickeln versuchte und sie dazu drängte, ein von ihr vorbereites Papier zu unterschreiben; als sich die Begleitperson nicht dazu drängen liess, zog sich sie sich in die eigene Wohnung zurück und der Sohn war so auch nicht mehr bereit, mit dem Kindsvater mitzugehen. Zudem liess sie die vom Zivilrichter am 22.11.2018 erneut unter Strafandrohung verfügten Besuchs- tage vom 06.04., 20.04., 04.05., 18.05., 01.06. und 15.06.2019 nicht stattfinden, indem sie schon vor- ab jeglichen Kontakt mit der für die Durchführung der Besuche beauftragten Institution «K.________» verweigerte und zwischen dem 22.03. und dem 15.06.2019 für die Institution bei einem postalischen, zwei elektronischen und fünfzehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar war, den Jungen nicht an den vereinbarten Ort brachte und auch eine Erklärung, weshalb dies nicht geschah, schuldig blieb – alles, um das Besuchsrecht des Vaters zu verunmöglichen. 5 9. Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich nicht explizit zur Frage der Verjährung geäussert. Sie hielt indessen fest, sie gehe von einem einheitlichen Tatentschluss aus (S. 14 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1396). Implizit nahm die Vorinstanz damit für die verschiedenen Einzelhandlungen eine Handlungseinheit an, wobei die Tatbe- gehung vom 15. Dezember 2018 bis am 15. Juni 2019 gedauert haben soll (vgl. auch: Ziff. II. des erstinstanzlichen Dispositivs: «begangen in der Zeit vom 15.12.2018 bis zum 15.06.2019», pag. 1368; Strafzumessung S. 17 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1399 f.). 10. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung macht geltend, die der Beschuldigten vorgeworfenen Taten seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 grösstenteils bereits verjährt gewesen. Die Tatvorwürfe gemäss Absatz 2 und 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 seien völlig unterschiedlich und separat zu betrachten. Der Beschuldigten würden in den beiden Absätzen völlig unterschiedliche Vorwürfe gemacht. So werde ihr im zweiten Absatz vorgeworfen, sie habe die amtliche Verfügung vom 19. Dezember 2017 nicht eingehalten und im dritten Absatz, sie habe den Entscheid des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 verletzt. Auch die konkreten Tatvorwürfe seien völlig unterschiedlich. Im zweiten Absatz werde ihr im Wesentli- chen vorgeworfen, sie habe mit ihrem Verhalten gegenüber Frau F.________ be- wusst ihren Sohn dazu bewogen, dass dieser nicht zum Besuch zum Strafkläger habe mitgehen wollen. Im dritten Absatz werde ihr vorgeworfen, sie habe den Kon- takt mit der «K.________» (nachfolgend: K.________) im Vorfeld verweigert, sei für diese weder postalisch, elektronisch oder telefonisch erreichbar gewesen und habe J.________ nicht an den vereinbarten Ort gebracht. Die Tatvorwürfe seien so unterschiedlich, dass sie nicht aus einem einheitlichen Willensakt entstanden sein könnten. Sie würden nicht als einheitlich zusammengehörendes Geschehen er- scheinen. Auch lägen zwischen den beiden Vorwürfen mindestens viereinhalb Mo- nate. Die Verfolgungsverjährung des Tatvorwurfs gemäss Absatz 2 des Strafbe- fehls habe am 15. Dezember 2018 zu laufen begonnen und sei am 24. Mai 2022 bereits eingetreten gewesen, weshalb das Verfahren in diesem Punkt einzustellen sei. Die Vorinstanz habe die Einstellung trotz entsprechender Anträge nicht geprüft, weshalb das erstinstanzliche Urteil willkürlich sei. Auch die Tatvorwürfe betreffend den 6. April 2019, 20. April 2019 und 4. Mai 2019 seien im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 bereits verjährt gewesen und das Verfahren insoweit einzustellen, was die Vorinstanz trotzt ent- sprechenden Antrags der Verteidigung nicht geprüft habe. 6 11. Würdigung durch die Kammer 11.1 Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 betrifft den Besuchstag vom 15. Dezember 2018. Zwischen dem Tatvorwurf vom 15. Dezember 2018 und dem 6. April 2019 liegen, wie die Beschuldigte zutreffend ausführt, rund viereinhalb Mo- nate. Zwar fanden auch in dieser Zwischenphase keine Besuche statt. Es liess sich indessen nicht nachweisen, ob die 14-täglichen Besuchstage vom 29. Dezember 2018 bis am 23. März 2019 mangels Bemühungen der Beschuldigten scheiterten, den gemeinsamen Sohn von den Besuchen bei seinem Vater zu motivieren, wes- halb das Verfahren diesbezüglich eingestellt wurde (vgl. Einstellungsverfügung vom 13. Januar 2021, pag. 1189). Der Beschuldigten kann angesichts der Verfah- renseinstellung nicht vorgeworfen werden, sie habe auch zwischen dem 15. De- zember 2018 und dem 6. April 2019 fortlaufend gegen die Besuchsrechtsanord- nung verstossen. Zwischen dem Besuchstag vom 15. Dezember 2018 und den Be- suchstagen ab dem 6. April 2019 liegt demnach ein Zeitraum von mehreren Mona- ten, womit es an einem engen zeitlichen Zusammenhang fehlt. Hinzu kommt, dass sich die Tatvorwürfe bezüglich dem 15. Dezember 2018 und ab dem 6. April 2019 deutlich unterscheiden, auch wenn die Beschuldigte in beiden Fällen gegen die Besuchsrechtsanordnung verstossen haben soll. Betreffend den 15. Dezember 2018 wird ihr vorgeworfen, das Besuchsrecht durch eine Diskussion mit der damals zuständigen Begleitperson verhindert zu haben und ab dem 6. April 2019 durch das Ignorieren von Kontaktaufnahmen der K.________, welche erst ab 2019 für die Begleitung der Besuchstage zuständig war (vgl. Strafbefehl vom 23. Februar 2021 Absatz 2 und 3, pag. 1210). Es ist daher nach Ansicht der Kammer auch nicht von einem einheitlichen zusammengehörenden Geschehen auszugehen. Die Voraus- setzungen für die Annahme einer Handlungseinheit betreffend den Tatvorwurf gemäss Absatz 2 des Strafbefehls und Absatz 3 des Strafbefehls sind gestützt dar- auf nicht gegeben. In Bezug auf den Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021, angeblich begangen am 15. Dezember 2018, ist von einer separaten Einzelhandlung auszugehen. Die Ver- folgungsverjährung für diese begann am 15. Dezember 2018 zu laufen und war im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils vom 24. Mai 2022 bereits eingetreten. Das Strafverfahren hätte daher insoweit durch die Vorinstanz eingestellt werden müs- sen. Dies wird oberinstanzlich nachgeholt. 11.2 Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 Absatz 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 betrifft die alle zwei Wochen vor- gesehenen Besuchstage ab dem 6. April 2019, nämlich vom 6. April 2019, 20. April 2019, 4. Mai 2019, 18. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 15. Juni 2019. Der Beschuldig- ten wird vorgeworfen, vorab jeglichen Kontakt mit der für die Durchführung der Be- suche beauftragten K.________ verweigert und zwischen dem 22. März 2019 und dem 15. Juni 2019 für die Institution bei einem postalischen, zwei elektronischen 7 und fünfzehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar gewesen zu sein, das Kind nicht an den vereinbarten Ort gebracht zu haben und eine Erklärung hier- für schuldig geblieben zu sein (vgl. Strafbefehl, pag. 1210). Der Tatvorwurf ist für alle Besuchstage vom 6. April 2019 bis am 15. Juni 2019 identisch. Die Beschuldigte soll über den gesamten Zeitraum für die K.________ nicht erreichbar gewesen sein und das Kind für die Besuchstage nicht an den ver- einbarten Ort gebracht haben. Die Besuchsrechtsanordnung, gegen die die Be- schuldigte verstossen haben soll, war in allen Fällen der Entscheid des Regional- gerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018. Darin hat das Regionalgericht die einzelnen Besuchstage an den Samstagen in den geraden Wochen festgelegt (pag. 389 ff.). Anders als beim Vorwurf des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Absatz 2 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 (siehe E. II. 11.1. hiervor) lässt sich ohne weitere Überlegungen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung (siehe E. III. hiernach) die Frage der Handlungseinheit bzw. Verjährung an dieser Stelle noch nicht klären. Frühere Einstellungen und die Formulierung der Anklage bzw. des Strafbefehls stehen der Annahme einer Handlungseinheit für die gesamte Zeit- spanne aber nicht a priori im Weg. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 12. Anklagesachverhalt / Vorwurf gemäss Strafbefehl Aufgrund der teilweisen Einstellung des Strafverfahrens (vgl. E. II.11.1. oben) bleibt nachfolgend einzig der Vorwurf gemäss Absatz 3 des Strafbefehls vom 23. Februar 2021 zu prüfen. Darin wird der Beschuldigten vorgeworfen, wie folgt gegen eine amtliche Verfügung verstossen zu haben (pag. 1210): Zudem liess sie die vom Zivilrichter am 22.11.2018 erneut unter Strafandrohung verfügten Besuchs- tage vom 06.04., 20.04., 04.05., 18.05., 01.06. und 15.06.2019 nicht stattfinden, indem sie schon vor- ab jeglichen Kontakt mit der für die Durchführung der Besuche beauftragten Institution «K.________» verweigerte und zwischen dem 22.03. und dem 15.06.2019 für die Institution bei einem postalischen, zwei elektronischen und fünfzehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar war, den Jungen nicht an den vereinbarten Ort brachte und auch eine Erklärung, weshalb dies nicht geschah, schuldig blieb – alles, um das Besuchsrecht des Vaters zu verunmöglichen. 13. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Beweismittel Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung und zur Aussagenanalyse im Besonderen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1388 ff.). Als Beweismittel liegen der Brief der K.________ an die Beschuldigte vom 28. März 2019 (pag. 492.26 f.), der Brief der Beschuldigten an die KESB Bern vom 14. April 2019 (pag. 492.23 ff.), der Bericht betreffend Besuchsbegleitung von Samstag 15. Dezember 2018 (pag. 434 f.), der Abschlussbericht L.________ (Institution) vom 13. Januar 2019 (pag. 473.5 ff.), der Bericht der K.________ vom 5. Juli 2019 8 (pag. 473.11 ff.) und die Aussagen des Strafklägers (pag. 1273 ff.), der Beschuldig- ten (pag. 1277 ff.) sowie der Zeuginnen F.________ (pag. 1328 ff.) und G.________ (pag. 1331 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet. Die Vorinstanz fasste die Beweismittel zutreffend zusammen, darauf kann vorab verwiesen werden (S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1392 ff.). Soweit relevant, wird im Rahmen der Beweiswürdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel einge- gangen. 14. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass im Zivilverfahren zwischen dem Strafkläger und der Beschul- digten mittels mehrerer Verfügungen Besuchsregelungen für den gemeinsamen Sohn J.________ aufgestellt wurden. Ursprüngliche Grundlage für die Besuchs- rechtsregelung bildete Ziff. 3 der Vereinbarung zwischen den Parteien vom 28. Juni 2017 (pag. 383 f.). Im Verlauf des zivilrechtlichen Verfahrens wurde für J.________ eine Beistandschaft errichtet (pag. 383 und pag. 386 ff.). Mit Entscheid vom 22. November 2018 hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die bis dahin bestehende Besuchsregelung angepasst. Gemäss Ziff. 6 dieses Entscheids sollen in Phase 1 nach dem 15. Dezember 2018 jeweils in den geraden Wochen am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr begleitete Besuche beim Vater stattfinden. Weiter regelte das Regionalgericht die Modalitäten der Besuche, insbesondere betreffend die Übergaben von J.________ (Ziff. 6 des Dispositivs des Entscheids vom 22. No- vember 2018, pag. 429). Das Regionalgericht verpflichtete die Beschuldigte zur Einhaltung des Besuchsrechts gemäss Ziff. 6 des Entscheids, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Ziff. 7 des Dispositivs des Entscheids vom 22. November 2018, pag. 430). In Ziff. 8 des Entscheids regelte das Regionalgericht weiter die Aufgaben und Kompetenzen der Beiständin. Unter anderem erteilte es der Beiständin die Kompetenz, unter Berücksichtigung des Kindswohls sämtliche weiteren Details bezüglich Umfang und Modalitäten des per- sönlichen Verkehrs verbindlich zu regeln (Ziff. 8 des Dispositivs des Entscheids vom 22. November 2018, pag. 430). Für die Besuchstage von April bis Juni 2019 beauftragte die Beiständin die K.________ mit der Begleitung der Besuchstage (pag. 473.11). Mit Brief vom 28. März 2019 teilte die K.________ der Beschuldigten die Modalitäten für die geplan- ten Besuchstage mit, wobei sie unter anderem die Übergabe von J.________ um 09:00 an der M.________ (Strasse) vorsah (pag. 492.26). Mit Brief vom 15. April 2019 wandte sich die Beschuldigte an die KESB und bemängelte, dass die von der K.________ vorgesehenen Modalitäten massiv vom Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 abweichen würden. Sie stellte die Zuläs- sigkeit der neuen Modalitäten in Frage (pag. 492.25). Unbestritten ist weiter, dass die für den 6. April, 20. April, 4. Mai, 18. Mai, 1. Juni und 15. Juni 2019 vorgesehe- nen begleiteten Besuche nicht stattfanden. Die Beschuldigte brachte J.________ nicht an den von der K.________ vorgeschlagenen Übergabeort an der M.________ (Strasse). 9 Die Beschuldigte bestreitet grundsätzlich, dass sie sich nicht an die Besuchsrechts- regelung gehalten habe. 15. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung aller Beweismittel den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Sie stützte sich dabei insbesondere auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der beiden Zeuginnen F.________ und G.________ und die von ihnen verfassten Berichte der L.________ (Institution) vom 13. Januar 2019 und der K.________ vom 5. Juli 2019. Die Aussagen der Be- schuldigten erachtete die Vorinstanz dagegen als wenig glaubhaft. Der Einwand der Beschuldigten, sie habe nicht gewusst, an welchen Daten die Besuche beim Vater stattfänden, sei nicht stichhaltig. Im Schreiben der K.________ vom 28. März 2019 habe diese bestätigt, dass die Besuche «jeweils am Samstag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr» stattfänden und zum anderen die konkreten Daten bezeichnet: 6. April, 20. April u.s.w. Die Beschuldigte wolle dieses Schreiben erst am 6. April 2019 erhalten haben. Das sei durchaus möglich, weil ihr der Brief eingeschrieben zugestellt worden sei, da sie telefonisch nicht erreichbar gewesen sei. Das entlaste sie jedoch nicht. Ein Blick in die Agenda hätte genügt, um zu sehen, welche Sams- tage auf gerade Kalenderwochen fallen. Von den weiteren Daten im Mai und Juni habe sie auf jeden Fall rechtzeitig Kenntnis erhalten und sie hätte J.________ je- weils um 09:00 Uhr zur Wohngruppe an die M.________ (Strasse) bringen können. Das habe sie aber nicht getan. Trotz etlichen Versuchen der K.________, mit ihr Kontakt aufzunehmen, sei sie nicht erreichbar gewesen. Der Einwand, die K.________ habe eigenmächtig in die gerichtliche Besuchsrechtsregelung einge- griffen, gehe ins Leere. Am Grundsatz der richterlichen Regelung (Samstage der geraden Wochen zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr) sei nichts geändert worden, nur Details seien festgelegt worden, dies gemäss Ziff. 8 des Entscheids des Regio- nalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1394 ff.). 16. Oberinstanzliche Vorbringen der Beschuldigten Der Verteidiger bringt in der Berufungsbegründung vom 13. September 2023 zu- sammengefasst vor, es werde bestritten, dass die Beschuldigte vorab jeglichen Kontakt zur K.________ verweigert habe und dass sie zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 für diese bei einem postalischen, zwei elektronischen und fünf- zehn telefonischen Kontaktversuchen nicht erreichbar gewesen sei. Sie habe erst- mals am 6. April 2019 Kontakt zur K.________ gehabt, als sie das Einschreiben der Institution vom 28. März 2019 erhalten habe. Vorher habe sie noch nie von der K.________ gehört und nicht gewusst, dass diese involviert gewesen sei. Die ver- suchten Kontaktaufnahmen, welche die K.________ im Schreiben vom 5. Juli 2019 schildere, könne sie sich nicht erklären. Dass sie erstmals am 6. April 2019 von der K.________ gehört habe, bestätige auch ihre Reaktion auf das Einschreiben. So habe sie sich unmittelbar danach mit Schreiben vom 15. April 2019 an die KESB gewandt und ausgeführt, dass sie nicht über die Involvierung der K.________ und deren Rolle informiert worden sei. Da sie bis am 6. April 2019 gar keine Kenntnis 10 darüber gehabt habe, dass die K.________ mit der Durchführung der Besuchsbe- gleitung beauftragt worden sei, habe sie bis zu diesem Zeitpunkt auch den Kontakt zu ihr nicht absichtlich verweigern können. Bestritten werde weiter, dass sie J.________ nicht an den vereinbarten Ort ge- bracht habe. Angeklagt werde einzig, dass sie sich nicht an das Besuchsrecht des Strafklägers mit J.________ gemäss dem Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 22. November 2018 gehalten habe. In diesem Entscheid habe das Regionalgericht unter anderem ausgeführt, dass der Strafkläger J.________ in ei- ner ersten Phase am Samstag von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr zu sich auf Besuch nehmen dürfe, unter Begleitung durch eine neutrale Drittperson. Die Übergaben seien ebenfalls im Entscheid geregelt, nämlich dass die Besuchsbegleitung jeweils um 09:00 Uhr an die Adresse der Mutter gehe und J.________ dort abhole (Ziff. 6 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland). In der nachfolgenden Ziffer sei die Beschuldigte unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall verpflichtet wor- den, das geschilderte Besuchsrecht einzuhalten. Sie sei an den angeklagten Tagen jeweils um 09:00 Uhr zu Hause und bereit gewesen, J.________ der Besuchsbe- gleitung zu übergeben. Es gebe keine Hinweise in den Akten, die einen gegenteili- gen Schluss zulassen würden. Sie habe die Vorgaben von Ziff. 6 des genannten Entscheids damit eingehalten. Bestritten werde weiter, dass sie eine Erklärung dafür schuldig geblieben sei, wes- halb sie J.________ nicht an den vereinbarten Ort gebracht habe. Wie ausgeführt sei sie jeweils am Übergabeort bei sich zu Hause gewesen. Sie habe zudem im Schreiben vom 15. April 2019 an die KESB genau erklärt, weshalb sie J.________ nicht an den von der K.________ vorgeschlagenen Übergabeort an der M.________ (Strasse) gebracht habe. Sie führe in dem Schreiben aus, dass sie bis am 6. April 2019 nichts von dem neuen Übergabeort gewusst habe. Sie sei trotz- dem davon ausgegangen, dass der Übergabeort gemäss dem Entscheid des Regi- onalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 nach wie vor gelte. Sie sei korrekterweise davon ausgegangen, dass die K.________ nicht befugt gewesen sei, das Besuchsrecht zwischen dem Strafkläger und J.________ derart abwei- chend vom genannten Entscheid zu regeln. Sie habe daher die KESB und die Bei- ständin aufgefordert, das abweichende Besuchsrecht in einem anfechtbaren Ent- scheid zu regeln. Damit habe sie eine plausible und rechtlich korrekte Begründung gegeben, weshalb das von der K.________ mit Schreiben vom 28. März 2019 neu festgesetzte Besuchsrecht keine Geltung habe. Der angeklagte Sachverhalt sei daher nicht erfüllt (pag. 1483 ff.). 17. Beweiswürdigung der Kammer Die K.________ listete in ihrem Bericht vom 5. Juli 2019 für den Zeitraum vom 22. März bis am 15. Juni 2019 diverse Kontaktversuche zur Beschuldigten auf, na- mentlich zwei E-Mails, fünfzehn telefonische Kontaktversuche und ein Einschreiben (pag. 473.12). Die Zeugin G.________, welche den Bericht der K.________ ver- fasst hatte, bestätigte die aufgeführten, erfolglosen Kontaktversuche (pag. 1331 Z. 32 ff.). Die Beschuldigte bestreitet nicht explizit, von der K.________ kontaktiert worden zu sein, sondern führt lediglich aus, sie könne sich die im Bericht vom 5. 11 Juli 2019 erwähnte Kontaktaufnahme «nicht erklären» (pag. 1483). Bei der K.________ handelt es sich um eine Institution, die in behördlichem Auftrag han- delte und in erster Linie das Wohl des Kindes im Auge behalten musste. Es ist nicht ersichtlich, welches Motiv die K.________ beziehungsweise die Zeugin G.________ gehabt haben sollte, um zu Lasten der Beschuldigten falsche Anga- ben zu den erfolgten Kontaktversuchen zu machen. Mit der Vorinstanz ist daher auf den Bericht der K.________ vom 5. Juli 2019 und die Aussagen der Zeugin G.________ abzustellen, wonach es zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 zu diversen Kontaktversuchen der K.________ kam. Die Beschuldigte muss entgegen ihren Angaben von den Kontaktversuchen ge- wusst haben. Sie bestätigte erstinstanzlich die Richtigkeit der im Bericht der K.________ aufgeführten Handynummer und E-Mailadresse (pag. 1280 Z. 23 ff.). Die Anrufe, SMS und E-Mails der K.________ erfolgten demnach an die korrekte Handynummer und E-Mailadresse. Es ist notorisch, dass verpasste Anrufe auf dem Handy angezeigt werden. Der Empfang einer SMS oder E-Mail ist für die Adressa- tin ebenfalls erkennbar. Möglich ist, dass die Beschuldigte die Telefonnummer der K.________ vorgängig nicht kannte und deshalb nicht wusste, wer sie telefonisch zu erreichen versuchte. Zumindest bei den E-Mails vom 26. März 2019 und vom 13. Juni 2019 sowie dem Einschreiben vom 28. März 2019 (pag. 492.26) war für die Beschuldigte aber die K.________ als Absenderin klar ersichtlich. Insofern ist nicht nachvollziehbar und unglaubhaft, dass die Beschuldigte von den Kontaktver- suchen der K.________ zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 mit Aus- nahme des Einschreibens vom 28. März 2019 nichts mitbekommen haben will. Die Kammer erachtet es vielmehr als erstellt, dass die Beschuldigte von den Kontakt- versuchen wusste. Spätestens seit dem Erhalt der E-Mail vom 26. März 2019 und dem darauffolgenden Einschreiben vom 28. März 2019 hatte die Beschuldigte auch Kenntnis davon, dass die Kontaktversuche von der K.________ ausgingen und dass diese mit der Besuchsbegleitung beauftragt war. Die Beschuldigte führt aus, sie habe als Reaktion auf das Einschreiben der K.________ vom 28. März 2019 am 15. April 2019 der KESB geschrieben (pag. 492.23). Eine direkte Kontaktaufnahme zur K.________ erfolgte demnach nicht. Auf alle anderen Kontaktversuche der K.________ reagierte die Beschuldigte überhaupt nicht. Sie nahm weder das Telefon ab, noch rief sie zurück oder antwor- tete auf SMS oder E-Mails. Angesichts dessen erachtet die Kammer als erstellt, dass die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit der K.________ verweigerte und zwi- schen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 bei den erwähnten Kontaktversuchen für die Institution nicht erreichbar war. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den einzuhaltenden Besuchstagen. Es kann auf die zutreffende Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz hierzu verwiesen wer- den (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1395 f.). Insbesondere ist festzuhalten, dass die Besuchstage vom 6. April 2019, 20. April 2019, 4. Mai 2019, 18. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 15. Juni 2019 den Samstagen in den gera- den Kalenderwochen entsprachen. Dass die Besuchstage an den Samstagen in den geraden Kalenderwochen stattfinden sollen, hat das Regionalgericht Bern- Mittelland im Entscheid vom 22. November 2018 festgehalten (vgl. pag. 429). Der 12 Beschuldigten war dies somit bekannt. Unbestritten ist, dass die Beschuldigte J.________ an den jeweiligen Besuchstagen nicht an die M.________ (Strasse) brachte. Der Einwand, sie sei nicht verpflichtet gewesen, J.________ an die M.________ (Strasse) zu bringen, da in Ziff. 6 des Entscheids vom 22. November 2018 eine Übergabe an ihrer Adresse vorgesehen sei, betrifft die rechtliche Würdi- gung und wird dort behandelt (E. IV. 20. unten). Zur Frage der Handlungseinheit/Verjährung (siehe E. II. 11.2. hiervor) lässt sich festhalten: Die vorgeworfenen Tathandlungen lassen sich dem gleichen Lebenssachverhalt zuordnen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Tathandlungen auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht hätten, nämlich die Besuchstage des Kindsva- ters nicht stattfinden zu lassen. Die Übergaben für das Besuchsrecht hätten alle am gleichen Ort (M.________ (Strasse), vgl. Bericht K.________, pag. 473.12) statt- finden sollen, weshalb auch ein enger räumlicher Zusammenhang besteht. Zwi- schen den einzelnen Besuchstagen lagen jeweils zwei Wochen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigten vorgeworfen wird, während dem gesam- ten Zeitraum von April bis Juni 2019 nicht auf Kontaktversuche der K.________ re- agiert zu haben, mit denen diese ihr die genauen Modalitäten des Besuchsrechts mitteilen wollte. Der Tatvorwurf beschränkt sich demnach nicht darauf, dass die Beschuldigte das Kind alle zwei Wochen nicht an den vereinbarten Ort gebracht haben soll, sondern auch auf die fortlaufende Verhinderung des Kontakts zur K.________ in der Zeit dazwischen, um die Modalitäten zu regeln. Unter diesen Umständen ist nach Ansicht der Kammer für die Tathandlungen vom 6. April 2019 bis am 15. Juni 2019 von einer Handlungseinheit auszugehen und sind die ent- sprechenden Vorwürfe demnach nicht verjährt. 18. Fazit Die Kammer erachtet folgenden Sachverhalt als erwiesen: Die Beschuldigte wusste um die Strafandrohung im Entscheid vom 22. November 2018. Die K.________ unternahm zwischen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 die im Bericht vom 5. Juli 2019 aufgeführten Kontaktversuche auf telefonischem, elektronischem und schriftlichem Weg. Die Beschuldigte hatte Kenntnis von den Kontaktversuchen. Mit Ausnahme eines Schreibens an die KESB vom 15. April 2019 reagierte sie darauf aber nicht. Spätestens seit dem Erhalt der E-Mail vom 26. März 2019 und dem Einschreiben vom 28. März 2019 wusste die Beschuldigte, dass die Kontaktversuche von der K.________ ausgingen und diese mit der Be- suchsbegleitung beauftragt war. Sie verweigerte jedoch vor und nach dem Erhalt des Einschreibens jeglichen Kontakt mit der K.________ und war für diese zwi- schen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 nicht erreichbar. Die gemäss Strafbe- fehl nicht eingehaltenen Besuchstage vom 6. April 2019, 20. April 2019, 4. Mai 2019, 18. Mai 2019, 1. Juni 2019 und 15. Juni 2019 entsprechen den Samstagen in den geraden Kalenderwochen. Die Beschuldigte wusste gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts vom 22. November 2018, dass die Besuche an diesen Daten stattfinden sollten. Sie brachte J.________ an den jeweiligen Besuchstagen nicht an die M.________ (Strasse). 13 IV. Rechtliche Würdigung 19. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 292 StGB ist wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen straf- bar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten un- ter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Blankettstrafnorm. Was konkret strafbar ist, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Verfügung. Die tatbe- standsmässige Handlung liegt in der Missachtung der behördlichen Anordnung (vgl. Urteile des BGer 1B_253/2019 vom 11. November 2019 E. 5.1 und 1P.600/2006 vom 21. Dezember 2006 E. 3.2). Die Verfügung muss unter Beach- tung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit von einer Behörde oder einem Beamten bzw. einer Beamtin erlassen worden sein (vgl. TRECH- SEL/VEST, in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 4 f. zu Art. 292 StGB). Die Strafandrohung muss in einer Individualverfügung enthalten sein, die sich aber an mehrere Personen richten kann (vgl. TRECH- SEL/VEST, a.a.O., N. 6 zu Art. 292 StGB). Diese kann auch mündlich ergehen. Der Inhalt der Verfügung richtet sich nach dem materiellen bzw. formellen Recht. Art. 292 StGB verlangt lediglich eine verbindliche Verhaltensanweisung, die in ei- nem Verbot oder Gebot bestehen kann. Die Zulässigkeit der Strafandrohung ent- scheidet sich nach dem jeweils betroffenen Rechtsgebiet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 7 und 9 zu Art. 292 StGB). Die Tathandlung besteht im «nicht Folge leisten». Das Legalitätsprinzip verlangt, dass die der betroffenen Person auferlegte Ver- pflichtung in der Verfügung hinreichend klar umschrieben ist. Die Anweisung muss derart präzise gehalten sein, dass die Adressatin ihr Verhalten tatsächlich danach richten kann (BGE 127 IV 119 E. 2; 124 IV 297 E. 4d; Urteil des BGer 6B_677/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 2.1; TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 13 zu Art. 292 StGB; RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019 N. 80 zu Art. 292 StGB). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt (Art. 12 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 und Art. 292 StGB e contrario), was bedeutet, dass die Täterin um die ihr durch die Ver- fügung auferlegte und strafbewehrte Verpflichtung weiss und entsprechend Unge- horsam leisten will. Auch eventualvorsätzliches Handeln ist strafbar, das heisst wenn die Täterin billigend in Kauf nimmt, die entsprechende Verfügung zu verlet- zen (RIEDO/BONER, a.a.O., N. 252 f. zu Art. 292). 20. Subsumtion Die relevante Verfügung bildet der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2018 (pag. 389 ff.). Das Regionalgericht Bern-Mittelland war für den Erlass des Entscheids im Eheschutzverfahren örtlich, sachlich und funktionell zuständig. Der Entscheid ist vollstreckbar und rechtskräftig und die Beschuldigte ist Adressatin der Strafandrohung und kommt daher als Täterin in Frage. Auf die in- soweit zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1397). 14 Im Entscheid vom 22. November 2018 ist hinreichend klar umschrieben, welche Verpflichtung die Beschuldigte traf. Das Regionalgericht Bern-Mittelland verpflichte- te die Beschuldigte in Ziff. 7 des Entscheiddispositivs, das Besuchsrecht gemäss vorangehender Ziff. 6 einzuhalten, unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (pag. 430). In Ziff. 6 regelte das Regionalgericht Bern- Mittelland das Besuchsrecht betreffend die hier massgebliche Phase 1 wie folgt (pag. 429): a) in Phase 1 Der Gesuchsgegner ist berechtigt, seinen Sohn jeweils von 09:00-17:00 Uhr an den folgenden Daten zu sich auf Besuch zu nehmen. - Samstag, 1. Dezember 2018 - Samstag, 15. Dezember 2018 - Anschliessend jeweils am Samstag der geraden Wochen Die Besuche finden in Begleitung einer neutralen Drittperson statt. Es gelten folgende Modalitäten: - Die Besuchsbegleitung findet sich um 09:00 Uhr an der Adresse der Mutter ein. Die Mutter teilt wichtige Informationen für den Tag mit und J.________ kann seine Wünsche und Bedürfnisse deponieren. Die Besuchsbegleitung und J.________ verlassen das Domizil der Kindsmutter ohne deren Beisein spätestens um 09:30 Uhr. - J.________ wird von der Besuchsbegleitung ohne Beisein des Kindsvaters auf 17:00 Uhr zur Mutter an deren Adresse zurückgebracht. Eine mündliche Rückmeldung findet statt. - Ein direkter Elternkontakt am Besuchstag findet nicht statt. […] Die Vorinstanz führte aus, der Entscheid vom 22. November 2018 verlange, dass jeweils an den Samstagen der geraden Wochen Besuchstage durchgeführt wür- den, wobei diese von den Parteien verbindlich wahrzunehmen seien (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1397). Dies trifft im Kern zu. Die Strafan- drohung bezieht sich jedoch nicht allgemein darauf, dass die Beschuldigte die Be- suchstage einzuhalten hat, sondern explizit auf das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids. In Ziff. 6 des Entscheids hat das Regionalgericht Bern-Mittelland die Modalitäten des Besuchsrechts detailliert geregelt, indem es unter anderem festhielt, dass die Besuchsbegleitung das Kind um 09:00 Uhr an der Adresse der Mutter abholen und dieses um 17:00 Uhr wieder zu ihr zurückbringen soll (siehe oben). Ziff. 6 des Entscheiddispositivs verpflichtet die Beschuldigte hingegen nicht, Kontakte zur K.________ wahrzunehmen und für diese erreichbar zu sein oder das Kind an den Besuchstagen jeweils an eine andere Adresse zu bringen. Indem die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit der K.________ verweigerte und für diese zwi- schen dem 22. März und dem 15. Juni 2019 bei den im Bericht vom 5. Juli 2019 aufgeführten Kontaktversuchen nicht erreichbar war und das Kind nicht an den von der K.________ vorgeschlagenen Ort (M.________ (Strasse)) brachte, hat sie so- mit nicht gegen die unter Strafandrohung gestellte Verpflichtung verstossen, das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids einzuhalten. Auch wenn der angeklag- te Sachverhalt als erstellt gilt, ist er von der Strafandrohung gemäss Ziff. 7 des Ent- scheiddispositivs nicht umfasst. Ein Verstoss gegen das Besuchsrecht gemäss Ziff. 6 des Entscheids, indem die Beschuldigte Übergaben des Kindes an die Besuchsbegleitung bei sich zu Hause 15 verhindert hätte, ist vom Anklagesachverhalt für den Zeitraum ab dem 6. April 2019 nicht umfasst. Es ist daher auch nicht weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet (pag. 1484), an den Besuchstagen jeweils um 09:00 Uhr zu Hause gewesen wäre, um J.________ der Besuchsbegleitung zu übergeben. Wie die Vorinstanz festhielt, handelt es sich bei der Besuchsbegleitung durch die K.________ und die an der M.________ (Strasse) vorgesehenen Übergaben des Kindes um eine abweichende Regelung der Modalitäten der Besuchsrechtsrege- lung durch die Beiständin gemäss Ziff. 8 des Entscheiddispositivs (S. 14 der vorin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1396). Die Beiständin erhielt in Ziff. 8 des Ent- scheiddispositivs unter anderem die Kompetenz, unter Berücksichtigung des Kindswohls sämtliche weiteren Details bezüglich Umfang und Modalitäten des per- sönlichen Verkehrs zwischen den Parteien verbindlich zu regeln sowie unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs der Besuche das Besuchsrecht auszu- dehnen oder einzuschränken, resp. hierfür einen Antrag an die KESB zu stellen (vgl. Ziff. 8 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. Novem- ber 2018, pag. 430). Das Regionalgericht Bern-Mittelland hat die Einhaltung einer von Ziff. 6 abweichenden Regelung der Modalitäten des Besuchsrechts durch die Beiständin gemäss Ziff. 8 des Entscheids aber nicht unter die Strafandrohung von Art. 292 StGB gestellt. Soweit sich die Beschuldigte nicht an die von Ziff. 6 des Entscheids abweichenden Modalitäten hielt (Besuchsbegleitung durch die K.________ und Übergaben an der M.________ (Strasse)), muss ihr Verhalten daher straffrei bleiben. 21. Fazit Die Beschuldigte ist vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen in der Zeit vom 6. April 2019 bis am 15. Juni 2019 in Bern, freizusprechen. V. Kosten und Entschädigung 22. Vorbemerkungen Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einlei- tung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 23. Verfahrenskosten Die Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vom Vorwurf des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen, soweit das Verfahren nicht in- 16 folge Verjährung eingestellt wird. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von CHF 2'772.00, die nicht auf die rechtskräftige Einstellung des Verfah- rens wegen Verleumdung entfallen (vgl. pag. 1368 f.), sind daher ebenfalls dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 423 StPO). Die Beschuldigte hat sich nicht rechts- widrig oder schuldhaft im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO verhalten, so dass ihr keine Kosten auferlegt werden. Auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), sind infolge Freispruchs beziehungsweise Einstellung des Verfah- rens dem Kanton Bern aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 24. Entschädigungen 24.1 Entschädigungen Beschuldigte 24.1.1 Verteidigungskosten Vorbemerkungen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie An- spruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausü- bung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 li. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung richtet sich nach dem im betreffenden Kanton geltenden Anwaltsta- rif und damit vorliegend nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811; BGE 142 IV 163 E. 3.1.2). Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Das Honorar bestimmt sich in Strafsachen nach Art. 17 ff. PKV. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV beträgt das Honorar in Verfahren vor dem Ein- zelgericht CHF 500.00 bis CHF 25'000.00. Für das oberinstanzliche Verfahren be- trägt der ordentliche Tarifrahmen CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Unabhängig von einer spezifizierten Anfechtung sind im Berufungsverfahren pra- xisgemäss auch die erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfragen offen, wobei auf die Höhe der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zu- stehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des BGer 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Darüber hinausgehend un- terliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden diesbezüglichen Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Erstinstanzlich Erstinstanzlich war die Beschuldigte bis Ende November 2018 durch Rechtsanwäl- tin N.________ vertreten, anschliessend ab Oktober 2020 durch Rechtsanwältin E.________ (pag. 672 und pag. 1146). Rechtsanwältin N.________ machte für das erstinstanzliche Verfahren in ihrer Honorarnote vom 11. Januar 2019 eine Ent- 17 schädigung von insgesamt CHF 8'661.85 geltend, bei einem Aufwand von total 23.5 Stunden zu CHF 300.00 (bis Ende 2017: Honorar CHF 2'700.00, Auslagen CHF 144.35, 8% MWST CHF 227.55; ab 2018: Honorar CHF 4'350.00, Auslagen CHF 157.35, 7.7% MWST CHF 347.05; pag. 1351 f.) und Rechtsanwältin E.________ in ihrer Honorarnote vom 24. Mai 2022 ein solches von insgesamt CHF 8'077.50 bei einem Aufwand von 30 Stunden zu CHF 250.00 (Honorar CHF 7'500.00, 7.7% MWST CHF 577.50; pag. 1350). Beide Honorarnoten wurden anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung durch Rechtsanwältin E.________ im Zusammenhang mit der Entschädigungsforderung ins Recht gelegt (pag. 1341/1350 f.). Die Vorinstanz äusserte sich im Rahmen der Einstellung des Verfahrens wegen Verleumdung zur Höhe der Parteientschädigung. Sie hielt fest, die Beschuldigte werde für ihre Verteidigungskosten im Umfang von rund einem Drittel, ausmachend CHF 2'500.00, entschädigt (S. 6 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1388). Im Dispositiv hat sie der Beschuldigten indessen lediglich eine Ent- schädigung von CHF 1'500.00 zugesprochen (pag. 1368). Die Vorinstanz ging ge- stützt auf die Urteilsbegründung implizit von einer vollen Parteientschädigung von CHF 7'500.00 aus (davon ein Drittel entsprechen CHF 2'500.00). Dies entspricht dem Honorar, welches Rechtsanwältin E.________ in ihrer Honorarnote vom 24. Mai 2022 geltend machte (pag. 1350). Das von Rechtsanwältin N.________ für die Parteivertretung bis im November 2018 geltend gemachte Honorar von CHF 7'050.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer (pag. 1351 f.) fand offenbar keine Berücksichtigung. Die Vorinstanz hat sich zwar allgemein zum gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses geäussert (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1401: der Fall sei nicht komplex, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig, Schwierigkeiten biete höchstens der «masslose Aktenumfang»). Sie hat aber die faktische Kürzung des «Doppel»-Honorars um fast die Hälfte mit keinem Wort be- gründet. Unklar ist, ob sie die Honorarnote von Rechtsanwältin N.________ über- sehen hat. Hinzu kommt, dass die gemäss Dispositiv auszurichtende Entschädi- gung von CHF 1'500.00 deutlich weniger als einem Drittel des von Rechtsanwältin E.________ geltend gemachten Honorars entspricht. Eine Begründung hierzu fehlt, es mag sich um einen Verschrieb im Dispositiv handeln. Insgesamt hat die Vorin- stanz ihr Ermessen bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung in un- haltbarer Weise ausgeübt, weshalb oberinstanzlich auf die Höhe der erstinstanzli- chen Verteidigungskosten zurückzukommen ist. Der Aktenumfang ist mit drei Bundesordnern für ein einzelrichterliches Verfahren als durchschnittlich zu bezeichnen, erscheint aber in Bezug auf die am Ende noch zu beurteilenden Delikte (Verleumdung und Ungehorsam gegen amtliche Verfü- gung) hoch. Im Vorverfahren erfolgten wiederholt gegenseitige Anzeigen der Par- teien und zudem eine Anzeige der KESB gegen die Beschuldigte, welche mehrfa- che Ausdehnungen des Verfahrens zur Folge hatten (pag. 1 ff.; pag. 6 ff., pag. 255 ff. pag. 272 ff., pag. 378 ff.). Das Verfahren wurde sodann mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 13. Januar 2021 und vom 8. Februar 2021 teilweise einge- stellt (pag. 1183 ff. und pag. 1206 ff.). Es fanden mehrere Einvernahmen statt und die erstinstanzliche Hauptverhandlung dauerte zwei Tage. Der in der Sache gebo- 18 tene Zeitaufwand ist insgesamt als durchschnittlich zu bewerten. Die Schwierigkeit des Prozesses ist angesichts der zu beurteilenden Delikte und der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen als unterdurchschnittlich zu bewerten und die Be- deutung der Streitsache als leicht unterdurchschnittlich. Entgegen den Ausführun- gen der Beschuldigten wiegen die Vorwürfe gegen sie nicht besonders schwer. Die Verurteilung im Strafbefehl belief sich auf eine bedingte Geldstrafe von 40 Tages- sätzen zu je CHF 150.00, ausmachend CHF 6'000.00, und einer Busse von CHF 700.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 1'200.00 (pag. 1211). Die beiden angesprochenen Kostennoten können nicht unbesehen als Ausgangs- punkt für die Bemessung der Parteientschädigung herangezogen werden. Sie ba- sieren einfach auf Stundenangaben und es wird nicht erläutert, inwiefern ein An- waltswechsel überhaupt geboten war (was natürlich hinsichtlich der Einarbeitung bis zu einem gewissen Grad zu doppeltem Aufwand führt). Der im Zusammenhang mit eigenen Anzeigen gegen den Strafkläger entstandene Aufwand der Beschuldig- ten gehört ebenfalls nicht in die Kostenüberlegungen, soweit nicht untrennbar mit dem Verteidigungsaufwand verbunden. Schliesslich scheint die Honorarnote fürs Rechtsmittelverfahren (pag. 1537) mit dem Verweis auf «50% des Honorars vor erster Instanz», ausmachend CHF 2'750.00, auf tiefere Gebühren hinzuweisen, als durch die Verteidigerinnen seinerzeit fakturiert. Die Kammer erachtet eine Ausschöpfung des Tarifrahmens gemäss PKV im unte- ren Bereich, nämlich von 30% zuzüglich Sockelbetrag, ausmachend (aufgerundet) CHF 8'000.00, als den geschilderten Bemessungsfaktoren angemessen. Für die Auslagen kann, da die Pauschale von 3% der Grundgebühr nur wenig überstei- gend und in der Honorarnote von Rechtsanwältin E.________ gar keine Auslagen aufgelistet sind, auf die Beträge pag. 1351 f. (CHF 144.35 und 157.35, total CHF 301.70) abgestellt werden. Hinsichtlich der Mehrwertsteuer geht die Kammer anhand der früheren Honorarnoten davon aus, dass rund 20% des Aufwands bis Ende 2017 zu berücksichtigen sind (mit MWST 8 %) und rund 80% des Aufwands für den Rest (mit MWST 7.7%). Es resultiert damit folgende Rechnung: Aufwand bis Ende 2017: Honorar CHF 1'600.00, Auslagen CHF 144.35, plus 8% MWST = CHF 1'883.90, Aufwand ab 2018: Honorar CHF 6'400.00, Auslagen CHF 157.35, plus 7.7% MWST = CHF 7'062.30. Der Beschuldigten ist daher erstinstanzlich für die angemessene Wahrung ihrer Verfahrensrechte eine Parteientschädigung von CHF 8'946.20 auszurichten. Von dieser Entschädigung sind CHF 1'500.00 für die bereits festgesetzte Entschädi- gung betreffend die erstinstanzliche Einstellung des Verfahrens wegen Verleum- dung, ev. übler Nachrede, in Abzug zu bringen (vgl. S. 6 der vorinstanzlichen Ur- teilsbegründung, pag. 1388). Der Kanton Bern hat der Beschuldigten folglich für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren zusätzlich eine Entschädigung von CHF 7'446.20 (inkl. Auslagen und MWST) aus- zurichten. Oberinstanzlich 19 Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ eine Parteienschädigung von insgesamt CHF 2'961.75 geltend, bei einem Honorar von CHF 2'750.00 und 7.7% MWST im Betrag von CHF 211.75). Das geltend gemachte Honorar erscheint der Kammer unter den Gesichtspunkten des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit des Prozesses und des Aktenumfangs im Berufungs- verfahren als angemessen und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die oberin- stanzliche Entschädigung für die angemessene Wahrung der Verfahrensrechte wird entsprechend der Honorarnote zugesprochen. 24.1.2 Wirtschaftliche Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaft- lichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren ent- standen sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Gericht prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen. Es obliegt jedoch der be- schuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Nur wenn sich der Schaden nicht ziffernmässig nachweisen lässt, ist er gestützt auf Art. 42 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die von der Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. Die Bestimmung enthält eine Beweiser- leichterung zu Gunsten der Geschädigten. Sie entbindet sie jedoch nicht davon, al- le Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und dessen Abschät- zung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu behaupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzu- wenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; 122 III 219 E. 3a; Urteile des BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). Die Beschuldigte macht geltend, sie habe an vier Tagen an Einvernahmen und zu- sätzlich an zwei Tagen an der Gerichtsverhandlung teilgenommen. Bei einem Ta- gessatz von CHF 1'250.00 als Fachärztin ergebe dies einen Verdienstausfall von mindestens CHF 7'500.00. Zudem sei ihr aufgrund des hängigen Strafverfahrens die Einbürgerung verweigert worden, was mit Kosten und Gebühren von CHF 691.00 verbunden gewesen sei. Total macht sie eine Entschädigung für wirt- schaftliche Einbussen von mindestens CHF 8'191.00 geltend (pag. 1488). Die Beschuldigte hat für den von ihr geltend gemachten Verdienstausfall und die behaupteten Kosten und Gebühren für das Einbürgerungsverfahren keinerlei Bele- ge eingereicht, obwohl ihr dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Ihr wird da- her unter diesem Titel keine Entschädigung ausgerichtet. 24.1.3 Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO An- spruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Die Intensität der Persönlichkeitsver- letzung muss jener entsprechen, die im Zusammenhang mit Art. 49 OR verlangt wird. Neben der Inhaftierung können beispielsweise eine in der Öffentlichkeit oder 20 mit grossem Medienecho durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine grosse Medienpräsenz sowie die familiären, beruflichen oder politischen Folgen eines Strafverfahrens eine schwere Persönlich- keitsverletzung darstellen, ebenso wie persönlichkeitsrechtsverletzende Behaup- tungen, die von den Strafbehörden im Laufe der Ermittlungen verbreitet werden könnten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1; 143 IV 339 E. 3.1). Die strafrechtliche Anschul- digung selbst ist dazu aber nicht ausreichend (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 26 zu Art. 429 StPO). Die Beschuldigte macht geltend, das Verfahren habe ihre Persönlichkeitsrechte in besonders schwerer Weise verletzt. Zwar handle es sich bei den Tatvorwürfen le- diglich um Vergehen und Übertretungen, diese stünden jedoch mit ihrer Rolle als Mutter in direktem Zusammenhang. Aus persönlicher Sicht würden die Vorwürfe äusserst schwer wiegen. Die überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer habe sie zudem schwer belastet. Sie fordert eine Genugtuung von mindestens CHF 15'000.00 (pag. 1488). Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse ist zu vernei- nen. Die Beschuldigte hatte keinen Freiheitsentzug zu erdulden. Die strafrechtli- chen Anschuldigungen an sich genügen für sich genommen nicht, um eine beson- ders schwere persönliche Belastung der Beschuldigten zu begründen, zumal ihr keine besonders schwerwiegenden Delikte vorgeworfen wurden. Auch wenn die Vorwürfe gegen die Beschuldigte letztlich mit der familienrechtlichen Auseinander- setzung zwischen den Parteien zusammenhingen, ist nicht ersichtlich, dass sie da- durch in ihrer Rolle als Mutter besonders beeinträchtigt worden wäre. Daran ändert auch die lange Verfahrensdauer nichts. Eine gewisse Belastung ist einem Strafver- fahren immanent, ohne dass dies zu Genugtuungsansprüchen führt. Es wird keine Genugtuung ausgerichtet. 24.1.4 Entschädigung Strafkläger Der Strafkläger hat nach Art. 433 StPO Anspruch auf eine angemessene Entschä- digung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn er obsiegt oder die be- schuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Strafkläger vollum- fänglich und der Beschuldigten werden keine Kosten nach Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt. Es besteht somit kein Anspruch auf Entschädigung des Strafklägers nach Art. 433 StPO. 21 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 7. September 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung, angeblich begangen am 1. Mai 2017 in Bern eingestellt wurde, unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 1'500.00 und unter Auferlegung von 3/10 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 1'188.00, an den Kanton Bern. II. Das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfü- gung, angeblich begangen am 15. Dezember 2018 in Bern, wird eingestellt. III. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung, angeblich begangen in der Zeit vom 6. April 2019 bis am 15. Juni 2019 in Bern. IV. 1. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'772.00 und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. 2. A.________ wird für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz zusätzlich zu der Entschädigung von CHF 1'500.00 gemäss Ziff. I. hiervor eine Entschädigung von CHF 7'446.20 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Oberin- stanzlich wird ihr für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte eine Ent- schädigung von CHF 2'961.75 ausgerichtet. III. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Strafkläger v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 22 Bern, 19. Dezember 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. Dezember 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Kislig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23