3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - dem Straf- und Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Februar 2024 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: