2. Der Beweisantrag der Beschuldigten, ein E.________ G.________-Entscheid vom 1. Dezember 2020, eine E-Mail des H.________ vom 8. Februar 2023, ein Beschrieb der E.________-Position 00.0050 und eine E-Mail-Korrespondenz vom 8./9. Mai 2023 seien zu den Akten zu erkennen, wird gutgeheissen. VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wurde. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. II.