Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Aufwände im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Die geltend gemachte Entschädigung ist nicht nachvollziehbar, weshalb keine zugesprochen wird. 26 VI. Beschluss Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Der Beweisantrag der Beschuldigten auf Zeugeneinvernahme von F.________ wird abgewiesen.