Zur Begründung führte der Straf- und Zivilkläger aus, die Forderung betreffe die Rechtsvertretung der von der Beschuldigten angestrebten Verfahren BM 20 50558, BM 20 50559, BM 20 50560, BM 21 6363, BM 20 43613 und BM 20 43614, die Genugtuungskosten bezüglich der Entschädigung für Aktenstudium, Verfassen und Einreichen der schriftlichen Stellungnahmen/Begründungen sowie für die Zeit während der Gerichtsverhandlung, insgesamt für 23 Stunden Arbeit (pag. 435). Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, welche Aufwände im Rahmen des oberinstanzlichen Verfahrens entstanden sind.