436 Abs. 1 StPO). Der Straf- und Zivilkläger machte vor der Vorinstanz bereits eine Parteientschädigung geltend, bezifferte diese jedoch nicht (pag. 261, Z. 33 ff.). Oberinstanzlich beantragte er die Zusprechung einer Entschädigung für Anwaltskosten von CHF 5'653.10 (vgl. E. I.5. hiervor; pag. 407). Die Beschuldigte beantragte deren Abweisung, sofern darauf eingetreten werden könne (pag.