25 16. Entschädigung 16.1 Entschädigung der Beschuldigten Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Tragung der Verfahrenskosten hat die Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. 429 StPO e contrario). 16.2 Entschädigung des Straf- und Zivilklägers Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit.