Die Beschuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2’300.00 zu tragen. 15.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 428 StPO). Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 lit.