Aus demselben Grund fällt die Ausfällung einer Verbindungsbusse ausser Betracht. Die Probezeit wird der Vorinstanz folgend auf drei Jahre festgesetzt, um den legalprognostischen Bedenken Rechnung zu tragen. 14.6 Fazit Die Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 7'200.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. V. Kosten und Entschädigung