Obwohl aus dem Strafregisterauszug seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung keine weiteren Einträge ersichtlich sind, liess es sich die Beschuldigte auch oberinstanzlich – mithin in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen übler Nachrede – nicht nehmen, teils schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse des Straf- und Zivilklägers zu richten. Gerade vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorstrafe zeugt ein derartiges Verhalten von einer Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit, die einzig den Schluss zulässt, dass sich die Beschuldigte durch die bisherigen Strafverfahren nicht im Geringsten beeindrucken liess.