24 verurteilt (pag. 359), das vorliegende Delikt beging sie während laufender Probezeit. Obwohl aus dem Strafregisterauszug seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung keine weiteren Einträge ersichtlich sind, liess es sich die Beschuldigte auch oberinstanzlich – mithin in einem gegen sie laufenden Strafverfahren wegen übler Nachrede – nicht nehmen, teils schwerwiegende Vorwürfe an die Adresse des Straf- und Zivilklägers zu richten.