Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'664.00 aus und bestimmte die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% auf CHF 120.00 (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Oberinstanzlich gab die Beschuldigte an, ein monatliches Bruttoeinkommen von CHF 4'704.00 zu erhalten (vgl. pag. 367). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschuldigte nicht arbeitet und eine monatliche Rente erhält (AHV und Pensionskasse; vgl. pag. 112). Gemäss der Steuererklärung aus dem Jahre 2019 erhielt sie eine Rente von CHF 56'261.00 (pag.