Ausnahme gilt jedoch nur, soweit der zu tiefe Tagessatz damals auf Grund von Tatsachen ausgefällt wurde, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (vgl. zum Ganzen BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). Ausschlaggebend ist dabei nicht der Zeitpunkt der Verbesserung, sondern inwiefern eine solche der ersten Instanz bereits bekannt sein konnte oder eben nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3). Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen von CHF 4'664.00 aus und bestimmte die Tagessatzhöhe unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% auf CHF 120.00 (pag.