Die Vorwürfe hatten für den Straf- und Zivilkläger ein Standesverfahren und ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur Folge und die K.________ sowie weitere Dritte wurden involviert. Obwohl die Verfahren eingestellt wurden, sah sich der Straf- und Zivilkläger auf verschiedenen Ebenen mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Die einschlägige Vorstrafe wegen übler Nachrede (vgl. pag. 359) und das vorgängig Geschilderte wirken sich im Umfang von 20 Tagessätzen straferhöhend aus.