Die Delinquenz relativ kurze Zeit nach einer einschlägigen Vorstrafe weist auf eine Unbelehrbarkeit hin und wirkt sich straferhöhend aus. Unter dem Titel Einsicht und Reue ist keine Strafminderung angezeigt. Anders als die Verteidigung vorbringt, richtete die Beschuldigte ihre Eingaben nicht nur an die zuständige Staatsanwaltschaft und an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, sondern wiederholte ihre Vorwürfe gegen den Straf- und Zivilkläger auch gegenüber Dritten. Die Vorwürfe hatten für den Straf- und Zivilkläger ein Standesverfahren und ein aufsichtsrechtliches Verfahren zur Folge und die K._____