Die Beschuldigte bestreitet nicht, das Gesuch um Wiederaufnahme verfasst zu haben, hingegen zeigt sie sich völlig uneinsichtig. Nur weil die Beschuldigte den Sachverhalt nicht bestreitet, liegt aber noch kein Geständnis vor. Es kommt deshalb keine Reduktion des Strafmasses aufgrund eines Geständnisses in Frage.