Weiter kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Täterkomponente wirkt sich zu Lasten der Beschuldigten aus. Sie wurde bereits am 25.07.2018 wegen Drohung und übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 42 Tagessätzen verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig. Da die vorliegend zu beurteilende Tat in der Probezeit des eben erwähnten Urteils begangen wurde, muss das Strafmass deutlich erhöht werden.