22 14.1.2 Subjektives Tatverschulden Die Beschuldigte handelte vorsätzlich und wusste, dass sie den Straf- und Zivilkläger durch die Äusserungen in ihrer Eingabe in seiner Ehre verletzt. Sie beabsichtigte damit, den Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren und ihre eigenen Schlüsse hinsichtlich dessen Strafbarkeit zu untermauern. Dies ist indes als tatbestandsimmanent zu werten und wirkt sich neutral aus.