Allerdings kann die Hartnäckigkeit, mit der ein Kläger eine ehrenrührige Klage durchficht, von Bedeutung für das Strafmass sein (vgl. dazu BGE 93 IV 93 E. 3.). Die inkriminierten Eingaben enthielten darüber hinaus schwerwiegende Vorwürfe und die Beschuldigte berief sich auf vermeintliche Tatsachen. In Anbetracht dieser Umstände und mit Blick auf den Strafrahmen wiegt das objektive Tatverschulden dennoch leicht, weshalb die Kammer eine Strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erachtet.