Die kriminelle Energie ist entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (pag. 387) nicht zu unterschätzen. Entgegen der Vorinstanz (pag. 303, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) darf der Beschuldigten jedoch das Beschreiten des Rechtsmittelweges gegen die Nichteintretens- und Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. Mai 2020 nicht zum Nachteil gereichen. Allerdings kann die Hartnäckigkeit, mit der ein Kläger eine ehrenrührige Klage durchficht, von Bedeutung für das Strafmass sein (vgl. dazu BGE 93 IV 93 E. 3.).