14. Strafzumessung in concreto 14.1 Tatkomponenten 14.1.1 Objektives Tatverschulden Die als Empfehlung dienenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für eine üble Nachrede bei einer Diffamierung einer Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (S. 48 VBRS-Richtlinien [Stand 1. Januar 2020, gleichlautend VBRS-Richtlinien, Stand 1. Januar 2023]).