13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 301 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als Strafart kommt einzig die Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 173 Abs. 1 StGB), der Strafrahmen reicht vorliegend von mindestens drei bis zu höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB).