298, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) unterlag sie insbesondere keinem Verbotsirrtum nach Art. 21 StGB. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte gewusst, welches Handeln unter Strafe gestellt ist. Wer weiss, dass er in einer Weise vorgeht, welche einer Verbotsnorm zuwiderläuft, kann sich nicht darauf berufen, überzeugt gewesen zu sein, nicht rechtswidrig gehandelt zu haben. 12.3 Fazit Die Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB, begangen am 4. Mai 2020, schuldig gemacht.