Von einer besonders sorgfältigen Prüfung kann keine Rede sein. Die Beschuldigte konnte nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass der Straf- und Zivilkläger mit genau diesem Verhalten, welches durch die Staatsanwaltschaft bereits überprüft worden war, Dokumente fälschte und einen E.________-Betrug beging. Demnach liegen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vor. Entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschuldigten (pag. 317) und mit der Vorinstanz (pag. 298, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) unterlag sie insbesondere keinem Verbotsirrtum nach Art.