Die Beschuldigte macht jedoch nichts dergleichen geltend. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, Abklärungen zu tätigen, die ihre Annahme stützten, ohne dass diese für den konkreten Fall einschlägig gewesen wären. Sie erwog nicht einmal, dass hierbei nicht strafbares Handeln vorlag; dementsprechend setzte sie sich auch nicht mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft auseinander. Von einer besonders sorgfältigen Prüfung kann keine Rede sein.