Wenn die Beschuldigte ausführt, ihre Nachfragen beim Straf- und Zivilkläger deuteten auf ihren guten Glauben hin und sie habe die Rechnung von Anfang an in Frage gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass der gute Glaube allein nicht genügt (vgl. E. 9. hiervor). Der Gutglaubensbeweis ist vor allem für denjenigen gedacht, der durch glaubwürdige Elemente, die sich später als falsch erweisen, in die Irre geführt wurde, oder für denjenigen, der einen Verdacht aufgrund von ernsthaften Indizien geäussert hat, die sich aber später nicht bestätigen lassen (BGE 124 IV 149 E. 3b). Die Beschuldigte macht jedoch nichts dergleichen geltend.