Was als Faktum und nicht als Verdacht bezeichnet wird, hat ein grösseres Gewicht und bedarf vorgängig vertiefter Abklärung. Wenn die Beschuldigte ausführt, ihre Nachfragen beim Straf- und Zivilkläger deuteten auf ihren guten Glauben hin und sie habe die Rechnung von Anfang an in Frage gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass der gute Glaube allein nicht genügt (vgl. E. 9. hiervor).