Sie war daher gehalten, besonders sorgfältig zu prüfen, ob wirklich genügend ernsthafte Gründe bestehen, ihre Vorwürfe erneut vorzubringen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte nicht nur blosse Verdächtigungen äusserte, sondern ihren schwerwiegenden Betrugsvorwurf und die Urkundenfälschung als Faktum darstellte und gegenüber der Staatsanwaltschaft verbreitete. Was als Faktum und nicht als Verdacht bezeichnet wird, hat ein grösseres Gewicht und bedarf vorgängig vertiefter Abklärung.