Die Rechtsprechung bestätigte mehrfach, dass der Wahrheitsbeweis angesichts von Nichtanhandnahmeverfügungen - mangels entsprechender Verurteilung - nicht erbracht ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 7.2.; 6B_765/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.5.4.). Weiter wusste die Beschuldigte im Zeitpunkt der Eingabe vom 4. Mai 2020 um Inhalt und Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019. Sie war daher gehalten, besonders sorgfältig zu prüfen, ob wirklich genügend ernsthafte Gründe bestehen, ihre Vorwürfe erneut vorzubringen.