20 zu halten, dass eine Ausnahme, wie sie in BGE 109 IV 36 (Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung) oder BGE 132 IV 112 E. 4.2 (Sistierung des Verfahrens) unter Aufführung der kritischen Lehre erwähnt wird, in casu gerade nicht vorliegt. Die Rechtsprechung bestätigte mehrfach, dass der Wahrheitsbeweis angesichts von Nichtanhandnahmeverfügungen - mangels entsprechender Verurteilung - nicht erbracht ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 7.2.; 6B_765/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 2.5.4.).