Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Rechtsprechung zur Sperrwirkung werde in der Lehre zurecht kritisiert. Sie führte im Wesentlichen aus, es gelte zu bedenken, dass eine Nichtanhandnahmeverfügung auf einer viel weniger weit gehenden Sachverhaltsermittlung beruhe als eine Einstellungsverfügung nach durchgeführter Untersuchung (pag. 376). Diesen Ausführungen ist entgegen