Auch ein privates Interesse ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Die Beschuldigte ist demnach nicht zu den Entlastungsbeweisen zuzulassen. Selbst wenn die Beschuldigte zu den Entlastungsbeweisen zugelassen wäre, könnte sie diese nicht erbringen. Der Wahrheitsbeweis für die Behauptung, es habe jemand ein Delikt begangen, ist grundsätzlich durch eine entsprechende Verurteilung zu erbringen. Diesbezüglich bringt die Verteidigung vor, die Rechtsprechung zur Sperrwirkung werde in der Lehre zurecht kritisiert.