Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass die Beschuldigte ein Problem mit Akzeptanz bekundet und einzig aus Schikane erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte. Wie dargelegt, schob die Beschuldigte ein allfälliges öffentliches Interesse – das Aufzeigen von angeblichen Missständen – vor, um den Straf- und Zivilkläger persönlich zu treffen. Damit handelte sie ohne begründete Veranlassung und in der überwiegenden Absicht, den Straf- und Zivilkläger zu schmähen und ihren Standpunkt durchzubringen. Auch ein privates Interesse ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.