Sie gelangte zum Schluss, dass strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht ersichtlich sind und nahm das Verfahren rechtskräftig nicht an die Hand. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 war in den diesbezüglichen Ausführungen klar. Letztlich lag darin auch nicht der Beweggrund der Beschuldigten. Vielmehr hat das Beweisergebnis gezeigt, dass die Beschuldigte ein Problem mit Akzeptanz bekundet und einzig aus Schikane erneut an die Staatsanwaltschaft gelangte.