Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, einer Strafverfolgungsbehörde allfällige Unregelmässigkeiten in der Rechnungsstellung eines Arztes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Anzeige zu bringen. Vorliegend hatte die Staatsanwaltschaft den gegen den Straf- und Zivilkläger geäusserten Verdacht im Zusammenhang mit der Rechnungsstellung der Konsultation der Beschuldigten bereits geprüft und beurteilt. Sie gelangte zum Schluss, dass strafrechtlich relevante Verhaltensweisen nicht ersichtlich sind und nahm das Verfahren rechtskräftig nicht an die Hand.