14 StGB gedeckt. Im Übrigen macht die Beschuldigte nicht geltend, dass sie aus irgendeinem Grund rechtlich verpflichtet gewesen wäre, den fraglichen Sachverhalt anzuzeigen. 12.2.2 Entlastungsbeweise Entsprechend dem Ergebnis der Beweiswürdigung handelte die Beschuldigte in der Absicht, den Straf- und Zivilkläger u.a. gegenüber der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse daran, einer Strafverfolgungsbehörde allfällige Unregelmässigkeiten in der Rechnungsstellung eines Arztes im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zur Anzeige zu bringen.