je mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat ihre Behauptungen angesichts der rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Oktober 2019 wider besseren Wissens vorgebracht und ihre Vermutungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern sie vielmehr als Tatsachen hingestellt (vgl. E. II.8.4 hiervor). Die Äusserungen der Beschuldigten zielten auf die Diffamierung des Straf- und Zivilklägers ab und dienten dazu, ihre Überzeugungen erneut der Staatsanwaltschaft vortragen zu können. Diese sind anders als die Beschuldigte vorbringt (pag. 379) nicht durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt.