19 gen ehrenrührigen Äusserungen in einem gerichtlichen Verfahren und in Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseren Wissens aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).