14 StGB Die Rechtfertigungsgründe des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gehen Art. 173 Ziff. 2 StGB vor (BGE 123 IV 97 E. 2c/aa S. 98). Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer so handelt, wie es das Gesetz gebietet oder zulässt, auch wenn die Handlung nach dem Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz strafbar ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälli-