Sie begnügt sich dabei aber nicht, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern stellt die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers als bewiesen und damit als Tatsache hin. Obwohl die Beschuldigte mit der Eingabe vom 4. Mai 2020 gegenüber der für die Strafverfolgung zuständigen Staatsanwaltschaft Bekanntes verbreitet und der Ruf des Straf- und Zivilklägers bereits infolge der ersten Strafanzeige gelitten hat, ruft sie damit ihre früheren Aussagen in Erinnerung (TRECHSEL/LIEBER, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 173 StGB; BGE 73 IV 30; BGE 118 IV 160).