Zwar erhebt die Beschuldigte bei der hierfür zuständigen Behörde, welche als Drittperson i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt, das Gesuch um Wiederaufnahme und neue Anzeige, was im Lichte von Art. 301 StPO an sich zulässig wäre. Sie begnügt sich dabei aber nicht, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern stellt die Strafbarkeit des Straf- und Zivilklägers als bewiesen und damit als Tatsache hin.