Es fehle bezüglich der Konsultationsdauer von angeblich 47 Minuten an einem verlässlichen Beleg. Ebenfalls bestritt sie die angebliche Korrektheit und klärenden Erläuterungen zur E.________-Tarifziffer (zum Ganzen: pag. 419 ff.; pag. 441 f.). 11.2 Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger verwies auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren und machte zusammengefasst geltend, er habe über die Konsultation, die 47 Minuten gedauert habe, ordnungsgemäss nach E.________ Rechnung gestellt.